Springbrunnen

    Mietvertrag für WST-Wasseraufbereitungssysteme

    Vermieter: Lüder Strahmann WST, Kampstraße 26, 49406 Barnstorf
    Mieter: _______________________________________________

    § 1 Mietgegenstand & Bereitstellung

    1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Überlassung eines WST-Systems (Großsystem oder Wasserwirbler).
    2. Die Auslieferung erfolgt ausschließlich nach vollständiger vorab erfolgter Zahlung der Mietgebühr.

    § 2 Mietdauer & Upgrade-Option

    1. Die Mietdauer wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Eine Kündigung während der Laufzeit ist nicht möglich.
    2. Upgrade: Wird während eines laufenden Mietmonats auf eine längere Laufzeit (z. B. Jahresmiete) umgestellt, wird die bereits gezahlte Monatsmiete vollständig angerechnet.
    3. Verzug: Erfolgt die Rückgabe nicht spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Mietfrist, wird automatisch ein weiterer voller Monat berechnet.

    § 3 Mietgebühren (Netto, zzgl. gesetzl. MwSt.)

    Produkt Monat 6 Monate 1 Jahr 3 Jahre
    Gr. WST System (260–350 l/min) 5.500 € 7.950 € 21.500 €
    Gr. WST System (inkl. Service/Vers.) 6.500 € 10.500 € 27.500 €
    WST Wasserwirbler (13–18 l/min) 85 € 450 € 790 € 2.150 €
    WST Wasserwirbler (mit Pumpe) 95 € 550 € 930 € 2.390 €
    WST Wirbler (Springbrunnen/Pumpe) 99 € 565 € 980 € 2.550 €

    § 4 Technologie-Schutz & Vertraulichkeit

    1. Der Mieter verpflichtet sich, alle technologischen Merkmale (insbesondere EP 05 850 183.4) geheim zu halten.
    2. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Patentschutz im entsprechenden Land noch besteht oder bereits abgelaufen ist.
    3. Jede Form des Nachbaus oder die Beihilfe dazu ist untersagt.

    § 5 Haftung & Manipulation

    1. Bei mutwilligem Aufbrechen oder sichtbaren Manipulationsspuren durch Werkzeuge werden Haftsummen fällig: 15.000 € (Großsystem) bzw. 1.500 € (Wasserwirbler).
    2. Bei Verlust oder Diebstahl (nur mit polizeilicher Anzeige) haftet der Mieter mit 35.000 € (Großsystem) bzw. 5.500 € (Wasserwirbler).
    3. Bei krimineller Einsichtnahme in die Technik (Bruch von Versiegelungen) wird eine zusätzliche Konventionalstrafe fällig.

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